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Energiekosten und Inflation steigen weiter – diese Unterstützungen können helfen

Valerie Schuiling

Alles wird teurer: die Kugel Eis an der Eisdiele, die Packung Nudeln im Supermarkt, aber ganz besonders die Energiekosten. Preise für Gas und Öl steigen seit Monaten, getrieben unter anderem vom Ukraine-Krieg. Allein der Preis von Heizöl liegt 143% über dem Wert von 2015. Zum Vergleich: im August letzten Jahres lag er nur 18% darüber. Diese wachsenden Kosten treffen natürlich besonders einkommensschwache Haushalte hart. Als Unterstützung wurden daher durch die Bundesregierung sowie die Kommunalpolitik eine Reihe von Hilfsmaßnahmen beschlossen. Hier ein Überblick:

Kinderbonus

Enthalten im Entlastungspaket ist unter anderem eine Kindergeld-Sonderzahlung. Der Kinderbonus in Höhe von 100€ pro kindergeldberechtigtem Kind wird ab Juli 2022 ausgezahlt. Den Betrag bekommt jeder, der 2022 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hat, ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Entsteht der Anspruch erst nach Juli, wird der Bonus entsprechend später ausgezahlt.

Der Betrag ist steuerfrei, muss aber in der Steuererklärung angegeben werden. Außerdem wird der Kinderbonus nicht auf Sozialleistungen angerechnet, was bedeutet, dass er beispielsweise bei Hartz IV, Wohngeld oder auch Kinderzuschlag nicht als Einkommen angesehen wird und so die Leistungen mindern würde.

Energiepreispauschale

Auch auf die Fahrtkosten wirken sich die steigenden Energiekosten aus. Aus diesem Grund kommt die Energiekostenpauschaule in Höhe von 300€ all denjenigen Bevölkerungsgruppen zugute, die typischerweise erhöhte Fahrkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihres Erwerbseinkommens haben. Die Energiekostenpauschale ist in der Regel steuerpflichtig, wird aber bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Anspruchsberechtigt sind alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Also Personen, die in Deutschland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten (unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht) und die 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Einkommensteuergesetz (EStG))
  • Gewerbebetrieb (§ 15 EstG)
  • selbstständige Arbeit (§ 18 EstG)
  • Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung/nicht selbstständige Tätigkeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG).

Arbeitnehmer*innen erhalten die Auszahlung in der Regel im September 2022 durch den Arbeitgeber mit dem Lohn ausgezahlt. Auch in Deutschland lebende Personen mit einem Arbeitgeber im Ausland (z.B. Grenzpendler) haben Anspruch auf die Pauschale, allerdings erst bei Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022. Eine genauere Auflistung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gibt es hier (unter 2.).

Nicht erwerbstätige Personen wie Student*innenen oder Rentner*innen erhalten keine Energiekostenpauschale, außer sie haben mindestens an einen Tag im Jahr z.B. einen Minijob oder selbstständige Tätigkeiten ausgeübt.

Bundesheizkostenzuschuss

Bezieher*innen von Wohngeld erhalten einmalig den Heizkostenzuschuss in der Höhe von 270€. Bei einem Zwei-Personen Haushalt beträgt der Zuschuss 350€ mit 70€ pro weiterem Familienmitglied. Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug erhalten 230€. Die Auszahlungen finden im Sommer automatisch statt und müssen nicht beantragt werden.

Neben-/Heizkosten-Übernahme

Haushalte mit geringem Einkommen, die keine laufende finanzielle Unterstützung bekommen, können prüfen, ob ein Teil der Neben-/Heizkostenabrechnung übernommen werden kann. Hierzu muss im zuständigen Sozialbürgerhaus ein Antrag auf gesetzliche Transferleistungen gestellt werden.

Ausgleich finanzieller Mehrbelastung

Bezieher*innen von SGBII und SGBXII erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200€, um finanzielle Mehrbelastung durch Pandemie und Preissteigerungen auszugleichen. Es wird kein Antrag benötigt, die Zahlung wurde den Berechtigten mit der laufenden Hilfe Juli 2022 überwiesen.

Städtischer Stromkostenzuschuss

Seit Juli 2022 kann der Stromkostenzuschuss in den Sozialbürgerhäusern beantragt werden. Bei Haushalten mit ein bis zwei Personen beträgt er bis zu 50€, ab drei Personen bis zu 100€. Berechtigt sind Personen, die…

  • Wohngeld (auch zusammen mit Kinderzuschlag) erhalten.
  • Kinderzuschlag beziehen.
  • ein Einkommen unter der Armutsrisikogrenze haben.
  • ein Einkommen unter dem Bedarf nach SGBII, SGBXII oder AsylbLG haben ohne, dass sie diese Leistungen beziehen.
  • Jugendhilfe nach SGBVIII beziehen und in einer eigenen Wohnung leben.
  • ein freiwilliges soziales oder ökologischen Jahr absolvieren.
  • Freiwillige im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sind.

Die Auszahlung findet zwischen 1. Juli 2022 und 30.Juni 2023 statt, wobei der Zuschuss für Haushaltsenergie, aber nicht für Heizkosten gewährt wird. Der Stromkostenzuschuss hat den gleichen Zweck wie die obige Einmalzahlung von 200€, aus diesem Grund wird den entsprechenden Haushalten nur entweder Einmalzahlung ODER Stromzuschuss ausgezahlt.  

Benötigte Unterlagen für den Antrag sind hier aufgelistet.

Härtefallfonds

Bei Androhung einer Sperrung des Haushalsstroms oder der Heizenergie können sich Haushalte in München mit geringem Einkommen an ihr jeweiliges Sozialbürgerhaus, Jobcenter oder die Schuldner- und Insolvenzberatung wenden. Falls es sich um einen Härtefall handelt, stehen hierfür Härtefallfonds zur Verfügung. Diese werden finanziert aus Stiftungsmitteln des Sozialreferats oder der Wohnungsverbände. Bei einem vorliegenden Härtefall wird eine Vergleichsvereinbarung mit den Stadtwerken München (SWM) geschlossen. Einen finanziellen Beitrag leisten dann die SWM durch Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen, die Härtefallfonds und die Bürger*innen selbst.

Das Sozialreferat vermittelt außerdem seit einigen Jahren kostenlose Energieberatungen an Haushalte mit Energieschulden.

Wärmefonds

Für einkommensschwache Haushalte werden außerdem im Moment die sogenannten Wärmefonds geschaffen, die zur Bewältigung von Heiz- und Warmwasserkosten dienen. Der Fond ist auf zwei Jahre angelegt und besteht aus einer Zahlung im Jahr. Mittel aus dem Fonds sollen in Kooperation mit der Stadt München und den freien Trägern ab 2023 ausbezahlt werden. Genauere Rahmenbedingungen werden noch erarbeitet.


Quelle: Energiekostensteigerung: Unterstützungsmöglichkeiten im Überblick – muenchen.de – Das offizielle Stadtportal muenchen.de

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