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Pfiat di Halbwissen: Was darf man auf dem Rad und was nicht?

„Der XY war neulich ohne Licht unterwegs und ist über eine rote Ampel gefahren und hat 200 Euro zahlen müssen!“ — „Was? Ich dachte das gibt sogar Punkte?“

Solltet ihr es nicht sowieso schon erraten haben: es geht um die “Ahndungssätze im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten”. Kurz gesagt, um den Strafenkatalog für Fahrradfahrer. Um kaum ein Thema ranken sich so viel Halbwissen und Gerüchte. Wir haben bei der Polizei nachgefragt, was ist in der Radlhauptstadt erlaubt und was nicht.

http://gph.is/1UyerqD

Rotlicht in der Radlhauptstadt

Bußgelder bewegen sich zum Beispiel zwischen 10 und 160 Euro, je nachdem was ihr auf oder mit dem Rad angestellt habt. Die Polizei behält sich allerdings vor, die Strafen individuell anzupassen.

Doch ganz von vorn: Euer Bußgeld ist abhängig davon, ob ihr andere Menschen behindert oder gefährdet habt. Bringt ihr andere in Gefahr, sind die Strafsätze am höchsten.

Halbwissen Ahoi! Das sind die Kosten für eure Vergehen:

  • Punkte in Flensburg gibt es nur, wenn man rote Ampeln überfährt. Hier variieren die zusätzlichen Strafsätze zwischen 60 und 160 Euro, abhängig davon, wie lang die Ampel bereits rot war (über oder unter einer Sekunde).
  • Wer im Dunkeln ohne Licht unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld zwischen 20 und 25 Euro.
  • Vergleichsweise günstig sind da die fehlenden oder defekten Bremsen mit 10 Euro.
  • Was überraschenderweise teurer ist, ist die fehlende Fahrradklingel für 15 Euro.
  • Wenn dann noch mit dem Handy telefoniert wird, ist man schnell weitere 25 Euro ärmer.
  • Erlaubt ist das Telefonieren, wenn ihr ein Headset benutzt. Musik hören dürft ihr übrigens auch. Dabei müsst ihr nur darauf achten, dass ihr noch den Verkehr um euch herum hören könnt. Solltet ihr das nicht können, kostet es euch 15 Euro.
  • Transportieren darf man übrigens auch nur Personen bis zu einem Alter von sieben Jahren, danach kostet es 5 Euro. Dazu zählt also auch euer bester Freund auf dem Gepäckträger.
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Radweg oder Rad weg: Jetzt wird’s kompliziert

Spannend (und kompliziert) wird es, wenn es darum geht, wo man überhaupt fahren darf. Allgemein bekannt ist ja, dass man nicht auf dem Fußweg fahren sollte (10 bis 20 Euro Strafe, Fußgängerzone 15 bis 25 Euro), doch noch teurer wird es, wenn ein Radweg dagewesen wäre. Fährt man auf dem jetzt noch gegen die Fahrtrichtung, kann das schnell mal zwischen 20 und 30 Euro kosten. Automatisch als Behinderung oder Gefährdung wird übrigens das Fahren nebeneinander eingestuft, das leichteste Bußgeld fällt hier also sofort aus und die Staffelung beginnt bei 20 bis 25 Euro.

Fährt man in Straßen, in denen die Einfahrt verboten ist (dazu zählen auch Einbahnstraßen) werden 20 bis 30 Euro Bußgeld berechnet.

Und wie ist das jetzt mit dem Alkohol?

Mit welchem Alkoholpegel, darf man noch durch die Stadt radeln? Erst ab (absurd hohen) 1,6 Promille gilt man als absolut fahrunfähig und begeht eine Straftat, wenn man mit dem Rad fährt. Andererseits zählt man schon ab 0,3 Promille als nicht mehr sicher im Verkehr. Wenn man so angetrunken in einen Unfall gerät, bedeutet das, dass man eine Straftat begangen hat. Die Polizei weißt allerdings auch darauf hin, dass ab 0,5 Promille schon wesentlich mehr Unfälle geschehen, als im nüchternen Zustand. 0,5 Promille sind übrigens auch die Grenze, bis zu der ihr mit dem Auto fahren dürftet. Solltet ihr mit diesem Pegel erwischt werden, kostet das saftige 500 Euro und ihr seid euren Führerschein für mindestens einen Monat los.

Alles in einem gilt natürlich Obacht und Rücksicht nehmen im Straßenverkehr. Als Radfahrer ist man der mit der geringsten Knatuschzone, da schadet es nie, etwas vorsichtiger unterwegs zu sein. Nachlesen könnt ihr einen Auszug der Ahndungssätze HIER – Danke übrigens an die Polizei München an dieser Stelle.

 


Beitragsbild © flickr/Whatsername?

Sophia Hösi
7 Comments
  • Kristin Honig
    Posted at 12:18h, 23 August

    Ich fände es richtig wenn Kopfhörer für Musik auf dem Fahrrad grundsätzlich verboten wären.
    Man ist schließlich am Straßenverkehr aktiv beteiligt, Zumal viele dann auch noch rasen.

  • Jane
    Posted at 17:10h, 24 August

    Dann bitte aber auch konsequenterweise die Benutzung der Lautsprecher und des Radios/Tape/CD Spielers /MP3-Playern im Auto, Bus und LKW und für alle sowie alle Mobile Devices und Fußgänger sowie die Anwesenheit von Kindern und Tieren im Straßenverkehr verbieten. Am besten auch gleich aller anderen “aktiven Teilnehmer” im Straßenverkehr. 😉

  • Kevin Peters
    Posted at 17:54h, 24 August

    Solang man auf einem Ohr hört passt das doch einigermaßen @Kristin. Im Auto darf man ja auch Musik hören oder mit Freisprech telefonieren. An Ampeln oder Kreuzungen sollte man halt aufpassen, aber das macht ja wohl jeder vernünftige Mensch.

  • Daniel K
    Posted at 18:44h, 24 August

    “Automatisch als Behinderung oder Gefährdung wird übrigens das Fahren nebeneinander eingestuft, das leichteste Bußgeld fällt hier also sofort aus und die Staffelung beginnt bei 20 bis 25 Euro.”

    Leider so nicht ganz richtig. Die StVO erlaubt Nebeneinanderfahren, falls dadurch der Verkehr nicht behindert wird (§2 (4)), deshalb gibt es Bußgeld nur mit Behinderung oder Gefährdung. Vielleicht sollte auch noch angemerkt werden, dass auf Fahrradstraßen das Nebeneinanderfahren explizit erlaubt ist.

  • Fabian Gerber
    Posted at 21:52h, 24 August

    @Frau Honig: Befürworten sie dann auch, dass Autofahrer nur noch mit ausgeschaltetem Radio und heruntergelassenem Fenster fahren dürfen?
    Man ist schließlich am Straßenverkehr aktiv beteiligt. Zumal viele dann auch noch rasen.
    (abgesehen davon gefährdet sich ein Radfahrer in erster Linie sich selbst und ein Autofahrer in erster Linie andere)

  • Bernhard
    Posted at 16:31h, 25 August

    Dass die Benutztungspflicht von Radwegen nur bei entsprechender Beschilderung (Zeichen 237, 240 oder 241 StVO) gilt, habt ihr wohl vergessen? Schade, dass ihr mehr Halbwissen verbreitet als ihr auflöst. Gerade dieses Gerücht hält sich nämlich sehr hartnäckig bei vielen Nur-Autofahrern.

    https://www.adfc.de/verkehr–recht/recht/regeln-fuer-radfahrer/rennrad-und-radweg/rennrad-und-radwegebenutzungspflicht
    https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Verkehr/Radln-in-Muenchen/Radwegebenutzungspflicht.html

  • Andreas Groh ADFC München
    Posted at 08:32h, 27 August

    Radwege müssen nur dann benutzt werden, wenn sie mit einem blauen Radweg-Schild gekennzeichnet sind und zudem benutzbar und zumutbar sind. Selbstverständlich darf auch mit Fahrrädern nebeneinander gefahren werden, sofern dabei niemand behindert wird. Beides ist in §2 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung nachzulesen.

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